Die Radlobby Österreich hat analysiert, unter welchen Voraussetzungen das Fahrrad steuerlich absetzbar ist. Der gesamte Artikel hier, nachfolgend eine Kurzfassung:
Nichtsselbstständige Einkünfte
- Ausgaben für beruflich veranlasste Fahrten (der Weg Wohnung-Arbeitsstätte zählt nicht) stellen Werbungskosten dar. 38 Cent pro Kilometer – maximal 1.500 km/Jahr werden anerkannt.
- Anstelle des Kilometergeldes können tatsächliche Kosten nachgewiesen werden. Anschaffungskosten für Fahrräder, die nach der StVO zugelassen sind, können mit den Anschaffungskosten, verteilt auf 7 Jahre, abgeschrieben werden. Räder unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro können sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können laufende Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden.
Selbstständige Einkünfte
- Wenn das Fahrrad weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird: Es ist ein Fahrtenbuch zu führen, und die gefahrenen Kilometer sind mit 38 Cent pro Kilometer anzusetzen.
- Wenn das Fahrrad zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird: Die Anschaffungskosten sind – gegebenenfalls nach Abzug eines Privatanteiles (siehe oben) – auf die Nutzungsdauer (sieben Jahre) zu verteilen. Unter 400 Euro kann das Rad als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Zusätzlich können die laufenden Kosten (Reparatur, Ersatzteile, Versicherung) geltend gemacht werden.
Von allen Kosten, auch der Anschaffung kann die Umsatzsteuer, falls der Selbstständige USt-pflichtig ist, als Vorsteuer abgezogen werden. Auch hier gilt: reine Sporträder sind nicht absetzbar.